Europawahl 2024

Termine und Fristen

Die genauen Termine können erst genannt werden, sobald der Wahltag für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament bestimmt worden ist.

Termin Ereignis
(83. Tag vor der Wahl)  

Letzter Tag – 18:00 Uhr – für die Einreichung der Wahlvorschläge für Listen für ein Land und gemeinsame Listen für alle Länder bei der Bundeswahlleiterin

(72. Tag vor der Wahl)  
  1. Fristablauf
    1. für die Zurücknahme oder Änderung eines Wahlvorschlages
    2. für die Beseitigung von Mängeln des Wahlvorschlages, die seine Gültigkeit nicht berühren
  2. Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Zulassung
    1. der gemeinsamen Liste für alle Länder
    2. der Listen für einzelne Länder
  3. Frühester Termin für die Erteilung von Wahlscheinen
(68. Tag vor der Wahl)  

Letzter Tag für die Einlegung einer Beschwerde

  1. beim Bundeswahlausschuss gegen dessen Entscheidung, mit der ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise abgelehnt wird (§ 14 Absatz 4 Europawahlgesetz)
  2. beim Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Absatz 1 Europawahlgesetz zurückzuweisen (§ 14 Absatz 4a Europawahlgesetz). Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (längstens bis zum Ablauf des 52. Tages) ist die Entscheidung des Bundeswahlausschusses gehemmt.
(52. Tag vor der Wahl)  

Letzter Tag bis zu einer Entscheidung über die vorgenannte Beschwerde

  1. nach Nummer 1. durch den Bundeswahlausschuss
  2. nach Nummer 2. durch das Bundesverfassungsgericht
(48. Tag vor der Wahl)  

Letzter Tag für die öffentliche Bekanntmachung über

  1. die zugelassenen Listen für einzelne Länder
  2. die zugelassenen gemeinsamen Listen für alle Länder

durch die Bundeswahlleiterin

(42. Tag vor der Wahl)  

Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, die an diesem Tag bei der Meldebehörde gemeldet sind

(21. Tag vor der Wahl)  

Letzter Tag für die

  1. Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis
  2. Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte, die nur auf Antrag (Anlage 2 EuWO) eingetragen werden (Deutsche im Ausland)
  3. Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Unionsbürgern (Anlage 2A EuWO)
  4. Stellung eines Antrags von Unionsbürgern, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (Anlage 2C EuWO)
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)  

Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und Einspruchsmöglichkeit wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses

(10. Tag vor der Wahl)  

Letzter Tag für die Zustellung der Entscheidung über die Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses

(8. Tag vor der Wahl)  

Letzter Tag für die Einreichung der Beschwerde an den Kreiswahlleiter (in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter) gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerverzeichnisse; die Beschwerde ist bei der Gemeindebehörde einzulegen

(6. Tag vor der Wahl)  

Spätester Termin für die Bekanntmachung der Gemeindebehörde über Beginn und Ende der Wahlzeit, Wahlbezirke, Wahlräume, Stimmzettel und Wahlverfahren

(4. Tag vor der Wahl)  

Letzter Tag für die Entscheidung des Kreiswahlleiters oder Stadtwahlleiters über Beschwerden gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

(2. Tag vor der Wahl)  

Letzter Tag – 18:00 Uhr – für die Beantragung von Wahlscheinen

(Tag der Wahl)  
  1. Stimmabgabe in der Regel in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr
  2. bis 15:00 Uhr – Beantragung von Wahlscheinen in besonderen Fällen (§ 24 Absatz 2 EuWO und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung)
  3. 18:00 Uhr spätester Zeitpunkt für den rechtzeitigen Eingang der Wahlbriefe bei der zuständigen Stelle
  4. nach 18:00 Uhr Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses
  5. amtliche Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses für Deutschland durch die Bundeswahlleiterin (frühestens, wenn die Wahl in dem EU-Mitgliedstaat, dessen Wählerinnen und Wähler in dem Wahlzeitraum als Letzte wählen, abgeschlossen ist)
Ab
(1. Tag nach der Wahl)  
  1. Ermittlung und Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten durch die Kreis- und Stadtwahlausschüsse in öffentlicher Sitzung
  2. Ermittlung und Feststellung des endgültigen Ergebnisses im Land durch den Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung
  3. Feststellung des endgültigen Ergebnisses im Wahlgebiet und welche Bewerber gewählt sind durch den Bundeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung
  4. Benachrichtigung der Gewählten durch die Bundeswahlleiterin
  5. Öffentliche Bekanntmachung
    • des endgültigen Wahlergebnisses im Land durch den Landeswahlleiter
    • des endgültigen Wahlergebnisses für das Wahlgebiet, die Verteilung der Sitze auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge sowie der im Wahlgebiet gewählten Bewerber durch die Bundeswahlleiterin
(37. Tag nach der Wahl)  

Gewählte Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses mit Eröffnung der konstituierenden Sitzung des Europäischen Parlaments

(2 Monate nach der Wahl)  

Letzter Tag für die Einspruchsmöglichkeit gegen die Gültigkeit der Wahl beim Deutschen Bundestag durch jeden Wahlberechtigten, die Landeswahlleiter, die Bundeswahlleiterin und der Präsidentin des Bundestages