Service

Erfrischungsgeld

Die Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld. Für die Vorsitzenden der Wahlvorstände und Wahlausschüsse sind jeweils 35 Euro vorgesehen, für die übrigen Mitglieder jeweils 25 Euro.

Soweit die Länder und Kommunen die Höhe des Erfrischungsgelds festlegen, können die Beträge nach oben oder unten abweichen.

Daneben werden bei Tätigkeit außerhalb des eigenen Wahlbezirks die notwendigen Fahrkosten erstattet.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 10 BWO

Europawahl:

§ 10 EuWO

Stand: 18. September 2018