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Fraktionsgemeinschaft der CDU/CSU

Bei der CDU und CSU handelt es sich um zwei unterschiedliche Parteien mit eigenen Wahlvorschlägen. Sie bilden im Deutschen Bundestag eine Fraktionsgemeinschaft. § 10 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages lässt die Bildung von Fraktionsgemeinschaften für Parteien zu, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.

CDU und CSU verfolgen gemeinsame politische Ziele. Bei Wahlen tritt die CSU ausschließlich in Bayern und die CDU in den übrigen Bundesländern an. Ihre Wahlergebnisse werden von der Bundeswahlleiterin getrennt voneinander ausgewiesen, in den Medien aber häufig zusammengezählt, wogegen keine Einwände bestehen.

Da es sich um zwei unterschiedliche Parteien handelt, muss jede Partei bei Bundestagswahlen für sich mindestens 5 % der im Wahlgebiet – das heißt bundesweit – abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten, um an der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten teilzunehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30.07.2024 entschieden, dass die Sperrklausel nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe fortgilt, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 4 Abs. 2 BWG

Stand: 15. Oktober 2024