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Kennwort

Kreiswahlvorschläge, die von Einzelbewerbenden oder Wählergruppen, also nicht von Parteien aufgestellt werden, benötigen ein Kennwort.

Zulässig wäre zum Beispiel der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers, einer Organisation oder eine politische Parole. Auch die Verbindung einer Parole mit einer Ortsbezeichnung ist grundsätzlich zulässig. Das Kennwort kann auch aus mehreren Worten bestehen, sollte jedoch möglichst kurz sein. Es darf nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Insbesondere darf nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um den Kreiswahlvorschlag einer politischen Partei. Die zusätzliche Verwendung einer Kurzbezeichnung ist nicht vorgeschrieben aber gestattet.

Zuständig für die Prüfung von Kreiswahlvorschlägen ist die jeweilige Kreiswahlleitung, für deren Zulassung der jeweilige Kreiswahlausschuss. Bei Beanstandungen durch den Kreiswahlausschuss erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers als Kennwort.

Bei der Europawahl gibt es keine Kreiswahlvorschläge und dementsprechend keine Einzelbewerbende oder Wählergruppen, die ein Kennwort benötigen.

Rechtsgrundlagen

§ 20 Abs. 3, 4 BWG
§ 36 Abs. 4 BWO

Stand: 8. Februar 2023