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Online-Wahlen

Das Internet hat die Kommunikation revolutioniert; gegen die Möglichkeit, bei Bundestags- oder Europawahlen die Stimme online abzugeben, sprechen derzeit jedoch gravierende wahlrechtliche und wahlpraktische Gründe.

Maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass sich – zumindest derzeit – die von der Verfassung vorgegebenen Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, freien und geheimen Wahl bei einer Internet-Wahl noch nicht hinreichend gewährleisten lassen. Insbesondere die Geheimhaltung einer Online-Stimmabgabe, die zwar informationstechnisch möglich erscheint, würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern und schließt die Nutzung privater PCs nach dem Stand der heutigen Technik aus.

Auch würden Stimmabgabe und Ermittlung des Wahlergebnisses in einem Umfang intransparent und der öffentlichen Kontrolle durch die Wahlberechtigten entzogen, der das Vertrauen der Wählerschaft in die Ordnungsmäßigkeit des Wahlaktes untergräbt. Für die Wahlberechtigten verständliche und nachvollziehbare Kontrollmechanismen – vergleichbar der Augenscheinnahme bei der Beobachtung der Stimmenauszählung im Wahllokal – sind bei Internet-Prozessen zurzeit nicht in Sicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009 (Az.: 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07) Internetwahlen aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Stand: 1. August 2015