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Staatliche Finanzierung der Parteien

Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit haben Parteien, sonstige politische Vereinigungen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber wegen ihrer herausgehobenen Rolle im demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich Anspruch auf staatliche Zuschüsse (Teilfinanzierung). Zuständig für die Teilfinanzierung ist der Deutsche Bundestag.

 

1. Parteien

Einen Anspruch auf staatliche Finanzmittel haben nur Parteien, die bei der letzten Bundestagswahl oder der letzten Europawahl mindestens 0,5 % oder bei einer letzten Landtagswahl mindestens 1 % der gültigen Zweitstimmen erhalten haben. War für eine Partei bei einer Bundestagswahl oder Landtagswahl keine Landesliste zugelassen, so muss sie in wenigstens einem Wahlkreis mindestens 10 % der dort abgegebenen gültigen Erststimmen erhalten haben.

Hat eine Partei nach diesen Kriterien Anspruch auf staatliche Mittel, so richtet sich die Höhe der Zuschüsse zum einen nach dem Erfolg, den die Partei bei der letzten Europawahl, Bundestagswahl und den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt hat. Zum anderen richtet sich die Höhe nach der Summe der von der Partei eingenommenen Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge und den von ihr eingeworbenen Spenden. Dabei erhält die Partei für jede gewonnene Stimme und für jeden eingenommenen Euro einen gesetzlich festgelegten Betrag.

Die Höhe der staatlichen Zuschüsse ist jedoch nach oben begrenzt: Die Summe der staatlichen Mittel an eine Partei darf die von ihr selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht übersteigen (relative Obergrenze). Gleichzeitig darf die Summe der Zuschüsse an alle Parteien in einem Jahr nicht höher sein als eine gesetzlich festgelegte absolute Obergrenze. Wird diese Summe überschritten, so werden die Zuwendungen an alle Parteien proportional gekürzt, so dass die absolute Obergrenze eingehalten ist.

Die Höhe des für jede Wählerstimme ausgezahlten Betrags und die Höhe der absoluten Obergrenze wird jährlich durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages anhand der Entwicklung des Preisindexes angepasst.

 

2. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber

Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die bei einer Bundestagswahl mindestens 10 % der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten ebenfalls je gültiger Stimme  einen gesetzlich festgelegten, anhand der Entwicklung des Preisindexes jährlich angepassten Betrag. Eine Obergrenze gibt es in diesem Fall nicht.

 

3. Sonstige politische Vereinigungen

Bei Europawahlen haben außerdem sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahlgebiet mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und mindestens 0,5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, Anspruch auf staatliche Mittel. Für jede gültige Stimme erhalten sie denselben Betrag, der Parteien zusteht.

Der Anspruch sonstiger politischer Vereinigungen auf staatliche Teilfinanzierung ist auf die Höhe der von diesen selbst erwirtschafteten Einnahmen begrenzt (relative Obergrenze).

Eine absolute Obergrenze wie bei der Teilfinanzierung von Parteien gibt es nicht.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 18, § 19 PartG
§ 49b BWG

Europawahl:

§ 18, § 19 PartG
§ 28 EuWG

Stand: 13. Dezember 2019