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Umzug

Um wählen zu können, muss ein Wahlberechtigter ins Wählerverzeichnis eingetragen sein. Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen ist bei der Bundestags- und Europawahl der 42. Tag vor der Wahl.

  1. Umzug in eine andere Gemeinde und Ummeldung bis einschließlich am 42. Tag vor der Wahl

Die Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt von Amts wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt. Das gilt auch für Personen, die zuvor im Ausland gewohnt haben und nach Deutschland ziehen.

  1. Umzug und Ummeldung in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl

Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt nur auf Antrag. Wird ein Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bei der Gemeinde des Zuzugsorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer stellen.

  1. Umzug und Anmeldung nach dem 21. Tag vor der Wahl

Umziehende verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben dort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bis zum 21. Tag vor der Wahl – also schon vor seinem Umzug nach Deutschland – bei der Gemeinde des Zuzugsorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche stellen.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§§ 16, 18 BWO

Europawahl:

§§ 15, 17 EuWO

Stand: 25. Juni 2018