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Ungültiger Stimmzettel

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Wann von einem nicht eindeutigen Wählerwillen oder einem unzulässigen Zusatz bzw. Vorbehalt auszugehen ist, ist stets im Einzelfall durch den Wahlvorstand zu beurteilen, die nachfolgenden Ausführungen sind daher nur als Anhaltspunkte zu verstehen.

Der Wille der Wählerin und des Wählers muss eindeutig zu erkennen sein. Bei der Stimmabgabe muss durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht werden, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. Nicht zwingend erforderlich ist somit, dass ein Kreuz im vorgesehenen Kreis erfolgt. In der Regel werden auch andere Symbole (zum Beispiel Punkt, Haken, Doppelkreuz und ähnliches) als zulässig erachtet. Auch die Kennzeichnung außerhalb des dafür vorgesehenen Kreises macht eine Stimmabgabe nicht zwangsläufig ungültig, sofern deutlich erkennbar ist, welcher Wahlvorschlag gekennzeichnet wurde.

Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder andere eine politische Weltanschauung ausdrückende Kennzeichen sind – weil nicht neutral – unzulässig und führen zur Ungültigkeit.

Kennzeichnung mit einem Smiley-Gesicht oder ähnlichen Symbolen führt ebenfalls zur Ungültigkeit, da diese Symbole mehrdeutig sind und daher keinen eindeutigen Wählerwillen erkennen lassen.

Ein Stimmzettel ist zudem ungültig, wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Zusatz jede über die zulässige Abstimmungskennzeichnung hinausgehende die Stimmabgabe betreffende verbale Beifügung auf dem Stimmzettel zu verstehen. Erforderlich ist nicht, dass sie Unklarheit über den Wählerwillen hervorruft. Auch Beifügungen, deren Bedeutung eindeutig ist, können unter Umständen die Stimmabgabe ungültig machen. Denn die Stimmabgabe soll sich auf das klare sachliche Votum ohne persönliche oder politische Anmerkungen beschränken.

Rechtlich relevant sind in jedem Fall solche Beifügungen, die das Wahlgeheimnis gefährden oder den ordnungsgemäßen Wahlablauf stören können.

Zu den unzulässigen Zusätzen oder Vorbehalten zählen allgemeine kritische Anmerkungen neben der Kennzeichnung, Erläuterungen zu den Gründen der Stimmabgabe, Meinungs- oder Gefühlsäußerungen bezogen auf die Wahl, Hinweise auf die Wählerin oder den Wähler.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:
§ 39 Abs. 1 S.1 Nr. 4 und 5 BWG

Europawahl:
§ 4 EuWG i. V. m. § 39 BWG

Stand: 13. Februar 2023