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Wahlstatistik

Bei den wahlstatistischen Auswertungen handelt es sich einerseits um die Auswertung von Daten, die bei den Wahlorganen anfallen (= allgemeine Wahlstatistik) und andererseits um eine Auswertung von Daten, die sich aus den amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Alter ergeben (= repräsentative Wahlstatistik).

Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses.

Die allgemeine Wahlstatistik erfasst im Wesentlichen die Zahl der Wahlberechtigten, der Wählenden, der Nichtwählenden, der gültigen und ungültigen Stimmen sowie der Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge, gegliedert nach Ländern, Bundestagswahlkreisen, kreisfreien Städten bzw. Landkreisen, Gemeinden und Wahlbezirken. Die repräsentative Wahlstatistik ermittelt in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Angaben über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wählenden unter Berücksichtigung ihrer Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge. Sie dient dem Informationsbedarf in vielen Bereichen unserer Gesellschaft, weil sie Aufschluss über das Wahlverhalten, das heißt die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe verschiedener Bevölkerungsgruppen gibt.

Für die Bundestagswahl 1994 wurde die repräsentative Wahlstatistik durch Gesetz vom 28. September 1994 (BGBl I S. 2734), für die Bundestagswahl 1998 durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2430) ausgesetzt.

Seit der Bundestagswahl 2002 wird auf Grund der Einführung des Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), wieder eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Bei Europawahlen wurde das WStatG erstmals 1999 angewendet. Die Regelungen des WStatG schreiben die bisher geübte Praxis rechtsverbindlich fest und bilden eine präzisere rechtliche Grundlage für wahlstatistische Erhebungen als die durch das WStatG aufgehobenen wahlstatistischen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung bzw. des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung.

Seit der Bundestagswahl 2002 bzw. der Europawahl 2004 werden zur Vermeidung von Verzerrungen erstmals die Briefwählenden in die repräsentative Wahlstatistik mit einbezogen.

 

Allgemeine Wahlstatistik

Die allgemeine Wahlstatistik dokumentiert die von den Wahlorganen ermittelten und festgestellten Wahlergebnisse und die dabei anfallenden allgemeinen Informationen.

Die Ergebnisse sowohl der Bundestags- wie Europawahlen können durch diese Statistik eingehend ausgewertet und analysiert werden. Hauptgegenstand der Wahlstatistik sind einmal die Untersuchung, wie sich die gültigen Stimmen auf die Parteien im Land und regional gegliedert (Gemeinden, Kreise, Wahlkreise) verteilen, zum anderen die allgemeinen Untersuchungen über Wahlberechtigte, Wahlbeteiligung, Wahlscheinwählende, Nichtwählende und Falschwählende.

Das Bild dieser Aussagen rundet sich durch Heranziehung der Vergleichszahlen vorangegangener Wahlen ab. Zu diesem Zweck werden sowohl die absoluten Zahlen als auch die Verhältniszahlen (Prozentzahlen) der einzelnen Wahljahre einander gegenübergestellt. Durchschnittszahlen, Trends usw. werden zur Verdeutlichung ermittelt. Veränderungen von Wahl zu Wahl werden prozentual und in Prozentpunkten (Unterschied zwischen den Prozentzahlen) festgehalten. Die Wahlbewerbenden und Gewählten werden – getrennt nach Wahlvorschlägen – statistisch ausgewertet. Aus dieser Statistik lässt sich zum Beispiel Alter und Geschlecht sowie Berufsgruppenzugehörigkeit der Bewerberinnen und Bewerber ersehen.

 

Repräsentative Wahlstatistik

Wahlgeheimnis und damit Datenschutz gewährleistet!

Die wahlstatistischen Erhebungen finden ihre Grenzen in dem Erfordernis der Wahrung des Wahlgeheimnisses. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen. Die Methode der Feststellung der Stimmabgabe nach Geschlecht lässt keine Verletzung des Wahlgeheimnisses zu. Zwar können die die Auszählung durchführenden Organe beispielsweise feststellen, wie viele nach Geschlecht in einer jeden der sechs gebildeten Altersgruppen eine bestimmte Partei gewählt haben, da aber zu jeder Gruppe zahlreiche Personen gehören, können daraus keinerlei Anhaltspunkte für die Stimmabgabe einer Einzelperson gewonnen werden. Der Stimmzettel in den repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken enthält lediglich den Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und sechs Geburtsjahresgruppen, also keine personenbezogenen Daten; denn das würde im Widerspruch zum Wahlgeheimnis stehen. Die Erhebung erfolgt in anonymer Form und ist ausschließlich für statistische Zwecke vorgesehen. Eine Zusammenführung von Wählerverzeichnissen und gekennzeichneten Stimmzetteln ist unzulässig. Die für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Briefwahlbezirke mindestens 400 Wählende aufweisen.

 

Wie werden die repräsentativen Wahlbezirke ausgewählt?

Aus den rund 90.000 Wahlbezirken (inklusive Briefwahlbezirken) werden für die repräsentative Wahlstatistik der Bundestags- bzw. der Europawahl rund 2.500 Urnenwahlbezirke und etwa 350 Briefwahlbezirke zufällig ausgewählt. Damit wird erreicht, dass die ausgewählten Wahlbezirke für die Gesamtheit des Wahlgebietes und für die einzelnen Bundesländer repräsentativ sind. Die Auswahl der Wahlbezirke erfolgt durch die Bundeswahlleiterin in Zusammenarbeit mit den Landeswahlleitungen und Statistischen Landesämtern.

Von wem wird ausgewertet?

Die Daten aus der repräsentativen Wahlstatistik werden von den Statistischen Landesämtern und vom Statistischen Bundesamt ausgewertet. Die aus den Stichprobenwahlbezirken gewonnenen Daten werden zunächst länderweise auf die Totalzahlen der Wahlberechtigten und Wählenden hochgerechnet. Aus den hochgerechneten Länderergebnissen wird dann durch Zusammenfassung das Ergebnis für das Bundesgebiet ermittelt und für den Bund und die Länder veröffentlicht. Aber auch einzelnen Gemeinden, in denen eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird, können die Ergebnisse zu einer zusammengefassten Veröffentlichung überlassen werden. Zum Schutz des Wahlgeheimnisses dürfen keine Ergebnisse für einzelne Stichprobenwahlbezirke veröffentlicht werden. 

Was wird erfasst?

Die Wahlbeteiligung der Wahlberechtigten und Wählenden wird in den Stichprobenwahlbezirken nach folgenden zehn Altersgruppen und nach Geschlecht aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt:

  • unter 21
  • 21 - 24
  • 25 - 29
  • 30 - 34
  • 35 - 39
  • 40 - 44
  • 45 - 49
  • 50 - 59
  • 60 - 69
  • 70 und mehr

Die Untersuchung der Stimmabgabe für die einzelnen Parteien erfolgt für folgende sechs Altersgruppen und nach Geschlecht:

  • unter 25
  • 25 - 34
  • 35 - 44
  • 45 - 59
  • 60 - 69
  • 70 und mehr

Grundlage der Auszählungen über die Stimmabgabe ist die Ausgabe von amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdruck (männlich/divers/ohne Eintrag im Geburtenregister oder weiblich, Geburtsjahresgruppe).

Rechtsgrundlagen

§§ 1 - 8 WStatG

Stand: 13. Februar 2023