Europawahl 2024

Wählerverzeichnis und Umzug

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.

Zuständig sind die Gemeindebehörden

Die Bundeswahlleiterin ist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die jeweils zuständige Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnortes.