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Pressemitteilung Nr. 01/19 vom 11. Februar 2019

Europawahl 2019: Informationsangebot für Deutsche im Ausland

WIESBADEN – Wahlberechtigte können an der Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland am 26. Mai 2019 grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, werden Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, nur auf förmlichen Antrag hin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Das hierfür erforderliche Antragsformular steht im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter Europawahl 2019 → Informationen für Wähler → Deutsche im Ausland zur Verfügung.

Antragsvordrucke sind außerdem voraussichtlich ab Mitte Februar 2019

  • bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
  • bei den Stadt- und Kreiswahlleitungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie
  • beim

Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn
Germany

oder unter der E-Mail-Adresse antrag@bundeswahlleiter.de erhältlich.

Antragsformulare können dort zugleich für weitere Personen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig. Er muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (5. Mai 2019) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig an die Gemeinde geschickt werden.

Im Internetangebot des Bundeswahlleiters befinden sich ausführliche Informationen zum Wahlrecht für

  1. Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen 27 1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union,
  3. Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland.

 

Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt

 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 2 und Zypern.

 

1  ... in einem der übrigen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden.

2  Entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden.