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Pressemitteilung Nr. 02/19 vom 13. Februar 2019

Europawahl 2019: Unionsbürgerinnen und -bürger auch in Deutschland wahlberechtigt

WIESBADEN – Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, können an der Europawahl am 26. Mai 2019 in der Bundesrepublik Deutschland auch die hier wohnenden Bürgerinnen und Bürger der anderen 27 1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) teilnehmen.

Seit der Europawahl 1994 können wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger das aktive Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Das Wahlrecht darf jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Unionsbürgerinnen und -bürger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, müssen in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts eingetragen sein. Für Unionsbürgerinnen und -bürger, die bereits bei der Europawahl 2014 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, erfolgt diese Eintragung für die Europawahl 2019 automatisch. Sie erhalten bis zum 5. Mai 2019 ihre Wahlbenachrichtigung.

Alle anderen Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland an der Europawahl 2019 teilnehmen wollen, müssen bis zum 5. Mai 2019 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies betrifft auch Unionsbürgerinnen und -bürger, die in der Zwischenzeit ins Ausland verzogen waren, jetzt aber wieder in Deutschland wohnen oder die auf Antrag aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden sind. In Zweifelsfällen erteilt die Gemeindebehörde des Wohnortes weitere Auskünfte.

Die erforderlichen Antragsformulare sowie nähere Informationen zu den genauen Voraussetzungen für das Wahlrecht in Deutschland und dem Verfahren der Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Unionsbürgerinnen und -bürger auf der Internetseite des Bundeswahlleiters im Bereich Europawahl 2019 → Informationen für Wähler → Unionsbürger.

Ab Mitte Februar 2019 sind die Antragsformulare auch bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich.

Unionsbürgerinnen und -bürger, die Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten ihres Herkunftslandes für das Europäische Parlament wählen möchten, wenden sich bitte an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte. Wer bei der letzten Europawahl 2014 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen war, muss in diesem Fall jedoch bis zum 5. Mai 2019 einen Antrag bei der Gemeindebehörde des Wohnorts in Deutschland stellen, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen zu werden.

Unionsbürgerinnen und -bürger können sich auch als Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber für die Europawahl 2019 in der Bundesrepublik Deutschland von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen aufstellen lassen.

 

Weitere Auskünfte gibt:

Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt

 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 2 und Zypern.

 

1  … in einem der übrigen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden.

2  Entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden.