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Pressemitteilung Nr. 12/19 vom 12. April 2019

Europawahl 2019: Wahlrecht für Deutsche im Ausland

WIESBADEN – An der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 26. Mai 2019 können auch Deutsche teilnehmen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, müssen sie dafür die allgemeinen wahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und

  • entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich gewöhnlich dort aufgehalten haben, wobei auf die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird,
  • oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich gewöhnlich dort aufgehalten haben, sofern dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
  • oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sein.

Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und an der Europawahl 2019 in Deutschland teilnehmen wollen, müssen sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland eintragen lassen. Dabei müssen sie mit einem besonderen Formular schriftlich eidesstattlich versichern, dass sie wahlberechtigt sind. Das Formular steht im Internetangebot des Bundeswahlleiters (https://www.bundeswahlleiter.de) zur Verfügung.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Übermittlung per E-Mail oder Telefax ist nicht zulässig. Der Antrag muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (5. Mai 2019) bei der zuständigen Gemeindebehörde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Der ausgefüllte Antrag sollte deshalb umgehend an die jeweilige Gemeinde geschickt werden.

Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Deutsche im Ausland etwa einen Monat vor dem Wahltag Briefwahlunterlagen von ihren Gemeinden zugesandt.

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen (Wahlschein mit eidesstattlicher Versicherung sowie der Stimmzettel in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag) müssen die Wählerinnen und Wähler so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag voradressierte Stelle übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (26. Mai 2019) bis zum Ende der Wahlzeit um 18:00 Uhr eingeht.

Zum Teil bieten die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland an, die Beförderung der Wahlbriefe vom Ausland nach Deutschland zu übernehmen. Informationen hierüber können entweder direkt bei der zuständigen Auslandsvertretung erfragt oder im Internetangebot des Bundeswahlleiters (https://www.bundeswahlleiter.de) eingesehen werden.

 

Weitere Auskünfte gibt:

Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt