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Pressemitteilung Nr. 09/24 vom 28. Februar 2024

Europawahl 2024: Informationsangebot für Deutsche im Ausland

WIESBADEN – Wahlberechtigte können an der Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wie die Bundeswahlleiterin mitteilt, können Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Das hierfür erforderliche Antragsformular steht im Internetangebot der Bundeswahlleiterin (www.bundeswahlleiterin.de) unter Europawahl 2024 → Informationen für Wählende → Deutsche im Ausland zur Verfügung.

Antragsvordrucke sind außerdem bei den Stadt- und Kreiswahlleitungen der Bundesrepublik Deutschland erhältlich. Antragsformulare können dort auch für weitere Personen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig. Er muss spätestens bis 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb frühzeitig an die Gemeinde geschickt werden.

Im Internetangebot der Bundeswahlleiterin befinden sich ausführliche Informationen zum Wahlrecht für

  1. Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union,
  3. Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland.

 

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