Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 6a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse bei der Europawahl in Deutschland am 26. Mai 2019 nicht anzuwenden.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind bei der Europawahl 2019 daher nur Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
Zusätzlich zu den oben angeführten Voraussetzungen sind bei Europawahlen Unionsbürger und -bürgerinnen vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
Rechtsgrundlagen
§ 6a EuWG
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