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Beteiligungsanzeige

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr der Bundeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss bis spätestens am 79. Tag vor der Wahl ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

In der Anzeige ist der satzungsgemäße Name sowie – falls in der Satzung verankert – die Kurzbezeichnung der Partei anzugeben. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind der Anzeige beizufügen. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und der Bundeswahlleiterin im Original vorgelegt werden.

Zudem sollen der Beteiligungsanzeige Nachweise beigefügt werden, die eine Prüfung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen.

Bei Europawahlen ist eine derartige Anzeige nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 18 BWG
§ 33 BWO

Stand: 1. Oktober 2014