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Briefwahlvorstand

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses gibt es mindestens einen Wahlvorsteher und einen Wahlvorstand für jeden Wahlkreis (bzw. bei Europawahlen für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt).

Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter (bei Europawahlen der Kreis- oder Stadtwahlleiter).

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises (bei Europawahlen statt für jeden Kreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden) eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.

Bei der Bildung von Briefwahlvorständen darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 8 Abs. 1, 3 BWG
§ 7 BWO

Europawahl:

§ 5 Abs. 1, 2 EuWG
§ 7 EuWO

Stand: 1. Oktober 2014