Service

Listennachfolge im Europäischen Parlament

Als Listennachfolgerin oder Listennachfolger werden Bewerberinnen und Bewerber bezeichnet, die in Fällen des Todes von Gewählten oder Abgeordneten, der Ablehnung der Wahl sowie des nachträglichen Ausscheidens von Abgeordneten aus dem Europäischen Parlament die Nachfolge antreten und ins Europäische Parlament einziehen.

Bei der Europawahl können im Gegensatz zur Bundestagswahl für jede Bewerberin und jeden Bewerber Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber benannt werden. Falls gewählte Bewerberinnen und Bewerber, die für den jeweiligen Listenwahlvorschlag angetreten sind, ihre Wahl ablehnen oder Abgeordnete vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem Europäischen Parlament ausscheiden, etwa weil sie versterben, wird ihr Sitz vorrangig durch das Nachrücken ihrer jeweiligen Ersatzbewerberin oder ihres Ersatzbewerbers besetzt.

Hat eine Partei oder sonstige politische Vereinigung für die ausgeschiedene Person keine Ersatzbewerberin bzw. keinen Ersatzbewerber aufgestellt, dann rücken die zunächst nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Listenwahlvorschlags in der Reihenfolge, die sie auf der Liste einnehmen, nach.

Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerbungen und Ersatzbewerbungen unberücksichtigt, die aus der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung geworden sind. Auch wer zwar als Bewerberin oder Bewerber gewählt worden ist, seine oder ihre Wahl aber abgelehnt hat oder wer als Abgeordnete oder Abgeordneter auf das Mandat verzichtet hat, kann nicht mehr nachträglich in das Europäische Parlament einziehen.

Sind keine Bewerberinnen und Bewerber auf der Liste mehr übrig, so bleibt der Platz der oder des ausgeschiedenen Abgeordneten unbesetzt.

Keine Auswirkungen auf die Frag der Nachfolge hat es hingegen, wenn ausgeschiedene Abgeordnete vorab die Partei oder sonstige politische Vereinigung verlassen haben, die den Wahlvorschlag aufgestellt hat und aufgrund dessen sie gewählt wurden. Die Nachfolge bestimmt sich weiterhin nach dem ursprünglichen Wahlvorschlag. Gleiches gilt im Falle des Verlassens einer Fraktion.

Die Tatsache, dass Abgeordnete nach dem Erwerb der Mitgliedschaft des Europäischen Parlaments aus ihrer Partei oder sonstigen politischen Vereinigung austreten, führt nicht zum Verlust des Mandats. Dies verbietet der in Art. 38 Grundgesetz normierte Grundsatz des freien Mandats.

Zuständig für die Feststellung, wer als Listennachfolgerin oder Listennachfolger in das Europäische Parlament einzieht, ist die Bundeswahlleiterin.

Rechtsgrundlagen

§ 9, § 24 EuWG

§ 32, § 77 EuWO

Stand: 3. Dezember 2025