Mandatsnachfolge im Deutschen Bundestag
Als Mandatsnachfolgerin oder Mandatsnachfolger werden Bewerberinnen und Bewerber bezeichnet, die in Fällen des Todes von Gewählten oder Abgeordneten, der Ablehnung der Wahl sowie des nachträglichen Ausscheidens von Abgeordneten aus dem Deutschen Bundestag die Nachfolge antreten und in den Deutschen Bundestag einziehen.
Wahlkreisbewerberinnen oder Wahlkreisbewerber, die zwar die meisten Erststimmen erhalten, aber wegen fehlender Zweitstimmendeckung kein Mandat erlangen, erwerben mit dem Ausscheiden einer oder eines Wahlkreis- oder Landeslistenabgeordneten der eigenen Partei aus dem Parlament einen sogenannten Nachfolgeanspruch auf das freigewordene Mandat.
Die Mandatsnachfolge der Wahlkreisbewerberinnen oder -bewerber einer Partei, die die meisten Erststimmen erhalten und zunächst kein Mandat erhalten haben, erfolgt abgestuft nach ihrem Erststimmenanteil. Erst wenn diese Bewerbenden alle nachgerückt sind, kommt eine Nachfolge über die Landesliste der Partei in Betracht. Dann erlangt die Person, die den ersten nach dem Wahlergebnis nicht berücksichtigten Listenplatz der Partei besetzt, einen Nachfolgeanspruch.
Nicht nachfolgen kann, wer zwischenzeitlich aus der Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Entsprechendes gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die als Kreiswahlvorschläge dieser Partei aufgestellt wurden. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die als Gewählte im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben.
Sind keine Bewerberinnen und Bewerber auf der Liste mehr übrig, so bleibt der Sitz des oder der ausgeschiedenen Abgeordneten unbesetzt.
Keine Auswirkungen auf die Frage der Nachfolge hat es hingegen, wenn ausgeschiedene Abgeordnete vorab die Partei verlassen haben, die den Wahlvorschlag aufgestellt hat und aufgrund dessen sie gewählt wurden. Die Nachfolge bestimmt sich weiterhin nach dem ursprünglichen Wahlvorschlag. Gleiches gilt im Falle des Verlassens einer Fraktion.
Die Tatsache, dass Abgeordnete nach dem Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag aus ihrer Partei austreten, führt nicht zum Verlust des Mandats. Dies verbietet der in Art. 38 Grundgesetz normierte Grundsatz des freien Mandats.
Zuständig für die Feststellung, wer als Mandatsnachfolgerin oder Mandatsnachfolger in den Bundestag einzieht, ist die jeweilige Landeswahlleitung.
Stand: 3. Dezember 2025