Das Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 147). Die Berechnung erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers.
Bei der Bundestagswahl erfolgt die Sitzverteilung im Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl. Dabei werden zwei Elemente kombiniert: Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Bis zur Bundestagswahl 2021 gewann die Person, die die meisten Stimmen erhalten hatte (Mehrheitswahl). Ab der Bundestagswahl 2025 müssen diese Sitze noch zusätzlich durch Zweitstimmen gedeckt sein. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche. Durch die Einführung der Zweitstimmendeckung zur Bundestagswahl 2025 hat die Zweitstimme noch an Bedeutung gewonnen.
Nicht an der Sitzverteilung nehmen Parteien teil, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben (Sperrklausel). Bis zur Bundestagswahl 2021 konnten auch die Parteien an der Sitzverteilung teilnehmen, die mindestens drei Direktmandate gewonnen hatten (Grundmandatsklausel). Diese Grundmandatsklausel wurde zur Bundestagswahl 2025 abgeschafft. Somit wirken sich Stimmen für Parteien, die die 5-%-Hürde nicht überwinden, auf die Sitzverteilung im Bundestag nicht aus.
Zunächst erfolgt die Oberverteilung der Sitze auf die Parteien. Dabei werden die Sitze im Verhältnis der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, verteilt.
Anschließend erfolgt die Unterverteilung. Dabei werden für jede Partei die in der Oberverteilung ermittelten Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen verteilt.
Um zu bestimmen, welche Wahlkreisbewerbenden im Rahmen der Zweitstimmendeckung ein Mandat erhalten, werden in jedem Land die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen der/des Bewerbenden durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die sich aus der Unterverteilung ergebenden Sitze werden danach in der oben beschriebenen Reihenfolge an die Wahlkreisbewerbenden vergeben.
Die Sitze, die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, werden auf die Landeslisten in der Reihenfolge der Landeslisten vergeben.
Rechtsgrundlagen
§ 4-6 BWG
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