Bei der Bundestagswahl werden Parteien Sitze nur zugeteilt, wenn sie entweder die Sperrklausel oder die Grundmandatsklausel erfüllen.
Die Sperrklausel legt fest, dass allein Parteien, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, bei der proportionalen Sitzverteilung im Deutschen Bundestag berücksichtigt werden. Die Sperrklausel bezieht sich ausschließlich auf das Zweitstimmenergebnis. Deshalb ziehen die mit der Erststimme gewählten Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber immer in den Bundestag ein, selbst wenn sie einer Partei angehören, die weniger als 5 % der gültigen Zweitstimmen erhalten hat.
Die Einführung der Sperrklausel in das Bundestagswahlrecht erfolgte insbesondere aufgrund der Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung. Es sollte verhindert werden, dass sich der Bundestag in eine Vielzahl kleiner Gruppen aufspaltet und dadurch seine Handlungsfähigkeit verliert. Von der Sperrklausel ausgenommen sind aber Parteien nationaler Minderheiten.
Abgemildert wird die Wirkung der Sperrklausel durch die Grundmandatsklausel, wonach auch Parteien, die die Sperrklausel nicht erfüllen, an der Sitzverteilung teilnehmen, wenn sie in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.
Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 3 BWG
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