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Zweitstimme

Die Zweitstimme bei Bundestagswahlen wird auf der rechten Stimmzettelhälfte (Blaudruck) abgegeben. Mit dieser Stimme entscheidet sich die Wählerin und der Wähler für eine bestimmte Partei (Landesliste). Unter dem Parteinamen sind die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der Landesliste aufgeführt. Die Zweitstimme ist – vorbehaltlich der sich aus dem Bundeswahlgesetz (BWG) ergebenden Abweichungen – für die Sitzverteilung ausschlaggebend. Nur Parteien können Landeslisten einreichen. Nach der Zahl der Zweitstimmen im Bundesgebiet bzw. in den Ländern errechnet sich die Zahl der Sitze für die Parteien.

Bei Europawahlen gibt es nur eine Stimme.

Rechtsgrundlagen

§ 4 - § 6, § 27, § 30 BWG
§ 45 BWO

Stand: 15. Oktober 2024