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Wahlsysteme

Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl):

Im Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen (relative Mehrheit) erhält. Die Stimmen für die unterlegenen Kandidatinnen und Kandidaten sind verloren. Bis zur Bundestagswahl 2021 wurden alle Direktmandate in den 299 Wahlkreisen nach dem Prinzip der Mehrheitswahl bestimmt. Ab der Bundestagswahl 2025 gilt ein Wahlkreis nur dann als gewonnen, wenn der Sitz zusätzlich durch Zweitstimmen gedeckt ist.

Verhältniswahl:

Die Summe aller für eine Liste (Partei) abgegebenen Stimmen entscheidet über die Zahl der Abgeordneten einer Partei. Alle Stimmen kommen zur Geltung, so dass auch Kandidatinnen und Kandidaten kleinerer Parteien Sitze im Parlament erringen können. Das Verhältniswahlsystem kann allerdings – insbesondere, wenn keine Sperrklausel vorgesehen ist – die Bildung von Splitterparteien begünstigen und dadurch die Bildung parlamentarischer Mehrheiten erschweren.

Beim Bundestagswahlrecht handelt es sich um eine Mischung von Personen- und Listenwahlrecht. Bei den Landeslisten handelt es sich um starre Listen, weil die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber vom Wählenden nicht verändert werden kann.

Bis zur Bundestagswahl 2021 wurden 598 Abgeordnete nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Innerhalb dieser Verhältniswahl wurden 299 Abgeordnete in Wahlkreisen über die Erststimme in relativer Mehrheitswahl und 299 Abgeordnete auf Landeslisten über die Zweitstimme in einer so genannten Listenwahl gewählt. Zu den 598 Sitzen konnten noch zusätzliche durch das Berechnungsverfahren bedingte Sitze kommen (2021 waren es 138).

Durch die Änderung des Wahlrechts zur Bundestagswahl 2025 wurde das Element der Personenwahl eingeschränkt und das Element der Listenwahl gestärkt. Von den nun insgesamt 630 Sitzen werden nur dann Direktmandate in den 299 Wahlkreisen vergeben, wenn die Sitze durch Zweitstimmen gedeckt sind.

Außerdem kann das Bundeswahlrecht ein Zweistimmenwahlrecht genannt werden, weil den Wählenden zwei Stimmen zur Verfügung stehen. Die Zweitstimme ist – vorbehaltlich der sich aus dem Bundeswahlgesetz (BWG) ergebenden Abweichungen – ausschlaggebend für die Sitzverteilung als solche, also für die Verteilung der 598 (bis zur Bundestagswahl 2021) bzw. 630 Abgeordneten (ab der Bundestagswahl 2025). Mit der Erststimme wird die oder der Wahlkreisabgeordnete (Direktwahl) gewählt, wobei ab der Bundestagswahl 2025 ein Direktmandat nur dann vergeben wird, wenn der Sitz durch Zweitstimmen gedeckt ist.

Die Verteilung der Bundestagssitze auf die Parteien im Bund und dann deren Weiterverteilung auf die Landeslisten erfolgt nach dem System „Sainte-Laguë/Schepers“.

Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels „starrer“, also nicht veränderbarer Listen. Listenwahlvorschläge können für ein Land (Landesliste) oder als gemeinsame Liste für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Listen können von politischen Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Einzelbewerbungen sind nicht möglich.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 1, §§ 4-6 Bundeswahlgesetz (BWG)

Europawahl:

§ 2, § 8 Europawahlgesetz (EuWG)

Stand: 26. Januar 2024