Bei der Bundestagswahl ist in folgenden Fällen eine Versicherung an Eides statt abzugeben:
- Nachweis der Wahlberechtigung von aus dem Ausland zurückkehrenden Deutschen im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis einschließlich Versicherung, dass kein weiterer Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde (Anlage 1 zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung),
- Nachweis der Wahlberechtigung von Deutschen im Ausland im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis einschließlich Versicherung, dass kein weiterer Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde (Anlage 2 zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung),
- Nachweis der Wahlberechtigung von Deutschen im Ausland für eine Unterstützungsunterschrift (Angaben in Anlage 2 zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung mit Versicherung an Eides statt),
- Versicherung der wahlberechtigten Person oder ihrer Hilfsperson auf dem Wahlschein über die persönliche oder mit dem Wählerwillen übereinstimmende Kennzeichnung des Stimmzettels bei der Briefwahl (Anlage 9 zu § 26 Bundeswahlordnung),
- Versicherung der sich für einen Wahlkreis oder auf einer Landesliste bewerbenden Person, dass sie nicht zugleich Mitglied einer anderen Partei ist (für Wahlkreisbewerbungen Anlage 15 zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b Bundeswahlordnung; für Listenbewerbungen Anlage 22 zu § 39 Absatz 4 Nummer 1 Bundeswahlordnung),
- Versicherung der Leitung der Vertreterversammlung über die formgemäße Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern im Wahlkreis und für die Landesliste (für Wahlkreisbewerbungen Anlage 18 zu § 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a Bundeswahlordnung; für Listenbewerbungen Anlage 24 zu § 39 Absatz 4 Nummer 3 Europawahlordnung).
Rechtsgrundlagen
§ 21 Abs. 6 S. 2, § 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 6, § 36 Abs. 2 BWG
§ 18 Abs. 5, Abs. 6, § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a, b, § 39 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1, 3, § 39 Abs. 4 Nr. 1, 3, § 66 Abs. 1, 3, § 84 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 88 BWO
§ 156, §§ 158 - 161 StGB
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