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Wahlschein

Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von ihrer Gemeindebehörde einen Wahlschein. Dafür ist es seit den Europa- und Bundestagswahlen 2009 nicht mehr erforderlich, einen wichtigen Grund für die Abwesenheit am Wahltag anzugeben.

Mit einem Wahlschein besteht das Recht, in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Kreises oder der eigenen kreisfreien Stadt (bei der Europawahl) bzw. des eigenen Wahlkreises (bei der Bundestagswahl) die Stimme abzugeben. Der Wahlschein ist auch Voraussetzung für die Briefwahl.

Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag ebenfalls einen Wahlschein

  • wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (zum Beispiel bei Europa- und Bundestagswahlen als Deutsche, die im Ausland lebt und nicht mehr in Deutschland gemeldet ist, bei der Europawahl auch als in Deutschland lebende Unionsbürgerin bzw. lebender Unionsbürger) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
  • wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der geltenden Antrags- oder Einspruchsfristen entstanden ist,
  • wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 17 Abs. 2 BWG
§ 20, §§ 25 - 31, § 59, § 68 BWO

Europawahl:

§ 4 EuWG i. V. m. § 17 Abs. 2 BWG
§ 6 Abs. 5 EuWG
§ 19, §§ 24 - 30, § 52, § 61 EuWO

Stand: 13. Februar 2023