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Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht ist das Recht, wählen zu dürfen.

  1. Deutsche mit Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland

Wahlberechtigt bei Bundestags- und Europawahlen sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG), die am Wahltag  

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland (bei Europawahlen auch in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union) eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG, bei Bundestagswahlen) oder § 6a Europawahlgesetz (EuWG, bei Europawahlen) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen im Bundesgebiet sind in der Gemeinde wahlberechtigt, die sie bei der Meldebehörde als Hauptwohnung angegeben haben.

  1. Auslandsdeutsche

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und Fehlen eines Wahlrechtsausschusses nach § 13 Bundeswahlgesetz) auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  • entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tag ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.

oder

  • wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Siehe auch unter Informationen für Deutsche im Ausland.

 

Rechtsgrundlagen:

Bundestagswahl: §§ 12, 13 BWG, § 18 BWO

 
  1. Wahlrecht von Deutschen im Ausland bei Europawahlen

Bei Europawahlen können Wahlberechtigte, die in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben, entscheiden, ob sie im Wohnsitzmitgliedstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland an der Europawahl teilnehmen wollen. Allerdings darf jeder von seinem Stimmrecht bei der Europawahl nur einmal Gebrauch machen. Wer als Deutscher in seinem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen will, sollte sich wegen näherer Informationen an die in seinem Wohnsitzmitgliedstaat zuständigen Stellen wenden.

Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Wahlberechtigte können grundsätzlich nur an der Wahl zum Deutschen Bundestag und Europäischen Parlament von Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Dabei ist zu beachten, dass Wahlberechtigte, die am Wahltage

  • außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und
  • in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben

nur auf förmlichen Antrag und nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden. Der Antrag ist an die Gemeinde zu richten, in der der Wahlberechtigte vor seinem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet war. Sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war, ist der Antrag bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin, Rathaus Tiergarten, Bezirkswahlamt, Mathilde-Jacob-Platz 1, D-10551 Berlin zu stellen.

Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung und Versicherung an Eides statt halten

  • die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
  • der Bundeswahlleiter (Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden sowie als Download (pdf-Datei) unter www.bundeswahlleiter.de),
  • die Kreis- und Stadtwahlleiter bereit.
  1. Wahlrecht für Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland bei Europawahlen

An der Europawahl können auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) teilnehmen. Diese Möglichkeit wurde durch den Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 geschaffen. Mit einem neuen Artikel 8b Abs. 2 des EG-Vertrages haben die Unionsbürger auch in den Mitgliedstaaten, in denen sie wohnen, aber deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament erhalten. Die dazu 1993 ergangene Richtlinie des Rates definiert Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Mitgliedstaaten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln die Einzelheiten für die Bundesrepublik Deutschland.

Nach dem für die Bundesrepublik geltenden Europawahlgesetz sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) wahlberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten
  1. in der Bundesrepublik Deutschland oder
  2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

  • weder in der Bundesrepublik Deutschland
  • noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union

vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt insbesondere auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Unionsbürger können im Wohnsitzmitgliedstaat von ihrem Wahlrecht nur auf Antrag Gebrauch machen. Bei Antragstellung haben die Unionsbürger eine förmliche Erklärung abzugeben, in der sie die Angaben zur Identifizierung ihrer Person machen sowie erklären, dass sie ihr Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben. Darüber hinaus hat der Unionsbürger zu erklären, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und seit wann er seinen Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft hat.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Wahlberechtigte Unionsbürger werden von Amts wegen bei der kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 2004 zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie am 35. Tag vor der Wahl bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Die Unionsbürger erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von ihrer Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigungskarte, auf der auch vermerkt ist, in welchem Wahllokal sie am Wahltag ihre Stimme abgeben können. Im Falle eines Wegzugs in das Ausland nach der Europawahl 2004 und zwischenzeitlichem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen Unionsbürger erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sofern von Amts wegen einzutragende Unionsbürger sich entscheiden sollten, von ihrem Wahlrecht nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Herkunftsland Gebrauch zu machen, müssen sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellt.

  • Unionsbürger die in der Bundesrepublik Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen, müssen einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Wählerverzeichnis stellen, sofern sie nicht von Amts wegen (vgl. die o. a. Ausführungen) eingetragen werden. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger ist mit einem besonderen Vordruck bei der Gemeinde am Wohnort bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen.
  • Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger sowie Anträge für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, sind bei den Wahlämtern der Gemeinden jeweils rechtzeitig vor einer Europawahl erhältlich. Der Bundeswahlleiter stellt diese Antragsformulare ebenfalls rechtzeitig vor einer Wahl unter www.bundeswahlleiter.de als Download (pfd-Datei) zur Verfügung.
 

Rechtsgrundlagen

Europawahl: §§ 6, 6a EuWG, §§ 12 - 14, 17 BWG, §§ 14 - 30 EuWO

Stand: Mai 2014

Stand: 21. Januar 2025