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Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht ist sowohl bei der Bundestagswahl wie der Europawahl in jeweils zwei Fällen Beschwerdeinstanz.

Im Rahmen des zweistufigen Wahlprüfungsverfahrens ist es bei der Bundestagswahl wie der Europawahl zuständig für so genannte Wahlprüfungsbeschwerden. Die Wahlprüfungsbeschwerde dient der gerichtlichen Prüfung von Bundestagsbeschlüssen über die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl. Die Beschwerde kann erhoben werden von Abgeordneten, deren Mitgliedschaft im Bundestag bzw. im Europäischen Parlament bestritten ist, und von wahlberechtigten Personen oder Gruppen von wahlberechtigten Personen, deren Wahleinspruch der Bundestag verworfen hat. Eine Beschwerde können ferner im Fall der Bundestagswahl Fraktionen erheben und Minderheiten im Bundestag, wenn sie mindestens 10 % der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen, im Fall der Europawahl eine Gruppe von mindestens acht Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die Vorschriften des Bundeswahlrechts bzw. des Europawahlrechts verfassungskonform sind und ob diese Vorschriften richtig angewandt worden sind.

Darüber hinaus ist das Bundesverfassungsgericht bei der Bundestagswahl Beschwerdeinstanz gegen die Feststellung des Bundeswahlausschusses, eine Vereinigung für die anstehende Wahl nicht als Partei anzuerkennen und damit an der Einreichung von Wahlvorschlägen zu hindern. Eine Partei, die vom Bundeswahlausschuss nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Bundestagswahl anerkannt wird, kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einlegen. In diesem Fall ist sie von den Wahlorganen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auch bei der Europawahl über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückweist. Beschwerde einlegen kann die Partei oder Vereinigung, deren Wahlvorschlagsrecht zurückgewiesen worden ist, binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung. In diesem Fall ist sie von den Wahlorganen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Vereinigung zu behandeln, längstens jedoch bis zum Ablauf des 52. Tages vor der Wahl.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

Art. 41 Abs. 2, 3 GG
§ 48 BVerfGG
§ 18 Abs. 4a, § 49 BWG

Europawahl:

§ 14 Abs. 4a, § 26 Abs. 3 EuWG
§ 18 Abs. 4a BWG

Stand: 21. November 2016