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Wahlprüfung

Das Wahlprüfungsverfahren dient dazu, die Gültigkeit einer Bundestagswahl oder einer Europawahl sowie die Verletzung subjektiver Rechte im Wahlverfahren zu prüfen. Zuständig für die Prüfung ist der Deutsche Bundestag. Die Prüfung der Wahlunterlagen unmittelbar nach der Wahl durch den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter und den Landeswahlleiter wird zwar verschiedentlich ebenfalls als Wahlprüfung bezeichnet, dabei handelt es sich aber nicht um eine Wahlprüfung im engeren Sinne.

Das Wahlprüfungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes. Es setzt einen schriftlichen Einspruch beim Deutschen Bundestag voraus, den jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages einlegen kann. Der Einspruch ist zu begründen. Er muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundestag eingehen. Die Entscheidung des Bundestags bereitet der so genannte Wahlprüfungsausschuss vor. Über den Einspruch entscheidet abschließend das Plenum des Bundestags durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Monaten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden (Wahlprüfungsbeschwerde).
 

Einsprüche und Wahlprüfungsbeschwerden bei Bundestagswahlen
Jahr der
Bundestagswahl
Einsprüche beim
Bundestag
Beschwerden beim
Bundesverfassungsgericht
1949 22 7
1953 14 9
1957 6 2
1961 17 6
1965 39 7
1969 31 7
1972 40 6
1976 38 4
1980 57 9
1983 43 7
1986 40 6
1990 83 17
1994 1.453 28
1998 111 23
2002 520 19
2005 195 17
2009 163 23
2013 224 58
2017 275 83
2021 2.115 19
Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

Art. 41 Abs. 1 GG
§ 49 BWG
WPrüfG

Europawahl:

§ 26 Abs. 1, 2 EuWG
WPrüfG

Stand: 18. April 2023