Bundestagswahl 2021

Deutsche im Ausland

Für die Wiederholungswahl wird ein neues Wählerverzeichnis erstellt. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an der Wiederholung der Bundestagswahl in Berlin teilnehmen, müssen sie rechtzeitig vor der Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis beim zuständigen Bezirksamt stellen.

Keine Antragstellung mehr möglich!

Im Ausland lebende Deutsche ohne festen Wohnsitz in Deutschland können den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht mehr stellen. Die Antragsfrist endete am 21. Januar 2024. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt wurde (§ 25 Absatz 2 Ziffer 1 Bundeswahlordnung).

Nur vorübergehend im Ausland?

Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Berlin gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Wahlberechtigung

Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Nutzung des amtlichen Kurierweges

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