Das Plenum des Deutschen Bundestages trifft eine Entscheidung über den Einspruch, nachdem diese vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet wurde: Die Wahl kann für ungültig erklärt oder es kann eine Rechtsverletzung festgestellt werden. Der Einspruch kann außerdem zurückgewiesen werden.
Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.
Beschwerdeberechtigt sind folgende Personen:
- der beziehungsweise die Abgeordnete, dessen beziehungsweise deren Mitgliedschaft bestritten ist
- eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist
- eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Deutschen Bundestages umfasst.
Die Beschwerdefrist beträgt auch hier zwei Monate; Fristbeginn ist die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages.
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